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Corona-Pandemie

Rechtliche Informationen zum neuen Lockdown

14. Januar 2020 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat entschieden, die Schweiz wieder in den Lockdown zu schicken. Für das Autogewerbe bedeutet dies, dass die Showrooms und Verkaufsflächen im Freien ab 18. Januar 2021, geschlossen werden. Alles weitere finden Sie in unserer Übersicht.

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Quelle: AutoSprintCH
 

Verkauf von Neu- und Occasionsfahrzeugen:
Showrooms und Verkaufsflächen im Freien sind vom 18. Januar 2021 bis vorerst zum 28. Februar geschlossen.  Ist ein Abschliessen nicht möglich, müssen die Fahrzeuge beispielsweise mit einem Band abgesperrt werden. Die Laden- und Verkaufsflächen dürfen nicht zugänglich sein, zulässig ist einzig der Zugang zu einem Abhol- und Bezahlbereich.

Der physische Verkauf von Fahrzeugen ist somit leider nicht erlaubt. Click & collect, also das Bestellen und Abholen von Waren, ist weiterhin erlaubt; das gilt auch für Fahrzeugübergaben. Diese müssen kontaktlos erfolgen.

Kontaktlose Probefahrten sind weiterhin möglich.

Werkstattarbeiten:
Für Reparaturarbeiten und Unterhalt von Gegenständen dürfen beispielsweise Autogaragen offen bleiben. Für alle gilt aber, dass sie nur Reparaturen anbieten dürfen; der Verkauf von Fahrzeugen ist vor Ort nicht zulässig. Die Kunden dürfen im Wartebereich auf die Reparatur warten, es gilt die Maskenpflicht und der Abstand ist einzuhalten. Ersatzfahrzeuge dürfen abgegeben werden. Wenn immer möglich auch kontaktlos.

Fahrzeugwaschanlagen:
Alle Fahrzeugwaschanlagen dürfen offen bleiben – allerdings mit den bereits bekannten beschränkten Öffnungszeiten: Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonntagen sind bediente und unbediente Fahrzeugwaschanlagen geschlossen.

Ersatzteilverkauf:
Gemäss schriftlicher Auskunft des BAG dürfen Ersatzteile für Autos verkauft werden, denn diese fallen unter die Ausnahmebestimmung. Das BAG begründet dies damit, dass die Fahrzeuge  repariert werden dürfen. Reinigungsmittel für Fahrzeuge dürfen ebenfalls verkauft werden.

Homeoffice und Masken:
Weiter sind unsere Mitglieder verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne direkt an den Rechtsdienst des AGVS via Mail an rechtsdienst@agvs-upsa.ch oder per Telefon an 031 307 15 34 wenden. 
 
Weitere wichtige Informationen finden Sie in diesem Factsheet.
 
 
Factsheet «finanzielle Unterstützungshilfen»
 
 
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