Rechtliche Informationen zum neuen Lockdown

Corona-Pandemie

Rechtliche Informationen zum neuen Lockdown

14. Januar 2020 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat entschieden, die Schweiz wieder in den Lockdown zu schicken. Für das Autogewerbe bedeutet dies, dass die Showrooms und Verkaufsflächen im Freien ab 18. Januar 2021, geschlossen werden. Alles weitere finden Sie in unserer Übersicht.

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Quelle: AutoSprintCH
 

Verkauf von Neu- und Occasionsfahrzeugen:
Showrooms und Verkaufsflächen im Freien sind vom 18. Januar 2021 bis vorerst zum 28. Februar geschlossen.  Ist ein Abschliessen nicht möglich, müssen die Fahrzeuge beispielsweise mit einem Band abgesperrt werden. Die Laden- und Verkaufsflächen dürfen nicht zugänglich sein, zulässig ist einzig der Zugang zu einem Abhol- und Bezahlbereich.

Der physische Verkauf von Fahrzeugen ist somit leider nicht erlaubt. Click & collect, also das Bestellen und Abholen von Waren, ist weiterhin erlaubt; das gilt auch für Fahrzeugübergaben. Diese müssen kontaktlos erfolgen.

Kontaktlose Probefahrten sind weiterhin möglich.

Werkstattarbeiten:
Für Reparaturarbeiten und Unterhalt von Gegenständen dürfen beispielsweise Autogaragen offen bleiben. Für alle gilt aber, dass sie nur Reparaturen anbieten dürfen; der Verkauf von Fahrzeugen ist vor Ort nicht zulässig. Die Kunden dürfen im Wartebereich auf die Reparatur warten, es gilt die Maskenpflicht und der Abstand ist einzuhalten. Ersatzfahrzeuge dürfen abgegeben werden. Wenn immer möglich auch kontaktlos.

Fahrzeugwaschanlagen:
Alle Fahrzeugwaschanlagen dürfen offen bleiben – allerdings mit den bereits bekannten beschränkten Öffnungszeiten: Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonntagen sind bediente und unbediente Fahrzeugwaschanlagen geschlossen.

Ersatzteilverkauf:
Gemäss schriftlicher Auskunft des BAG dürfen Ersatzteile für Autos verkauft werden, denn diese fallen unter die Ausnahmebestimmung. Das BAG begründet dies damit, dass die Fahrzeuge  repariert werden dürfen. Reinigungsmittel für Fahrzeuge dürfen ebenfalls verkauft werden.

Homeoffice und Masken:
Weiter sind unsere Mitglieder verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne direkt an den Rechtsdienst des AGVS via Mail an rechtsdienst@agvs-upsa.ch oder per Telefon an 031 307 15 34 wenden. 
 
Weitere wichtige Informationen finden Sie in diesem Factsheet.
 
 
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Kommentare


Marco Frozza 14. Januar 2021 - 17:10
Guten Abend, eben, dürfen wir das Fahrzeugangebot im Freien ohne Abgrenzung stehen lassen? Wie schon andere angefragt haben. MfG, Marco Frozza, Auto Tempel AG

agvs_admin 15. Januar 2021 - 7:38
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Anfrage. Der physische Verkauf im Innerraum wie auch draussen ist auf jeden Fall nicht zulässig. Zu Ihrer Frage: in den Erläuterungen zur Verordnung ist lediglich die Formulierung «…für den Kunden unzugänglich…» zu finden. Meiner Ansicht ist es nicht verhältnismässig, die Aussenfläche abzusperren. Hier kommt es aber auf den kantonalen Arbeitsinspektor und auch die Polizei an. Im Frühling hatten wir Kantone, welche eine solche Absperrung verlangt haben. Da die neuen Bestimmungen noch nicht in Kraft sind, habe ich keinerlei Rückmeldung aus den Kantonen. Sollten wir Informationen über die Handhabung der Inspektoren und auch Kantonen erlangen, werden diese sofort online gestellt. Mit freundlichen Grüssen, Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik, 031 307 15 34, rechtsdienst@agvs-upsa.ch

Anonym 14. Januar 2021 - 22:04
Unsere Firma verbietet uns Homeoffice. Ich habe Angst, eine Busse zu bekommen. Unser Chef sagt, es sei keine Pflicht. Aber das stimmt doch nicht?

agvs_admin 15. Januar 2021 - 7:41
Guten Tag, Danke für Ihre Anfrage. Die Rechtsberatung steht ausschliesslich unseren Mitgliedern zur Verfügung. In Ihrem Fall zielt die Frage gegen Ihren Vorgesetzten, weshalb ich Ihre Frage nicht beantworten kann. Bitten Sie Ihren Vorgesetzten mich zu kontaktieren, so kann ich Auskunft geben. Ich bedanke mich für Ihr Verständnis. Freundliche Grüsse, Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik, 031 307 15 34, rechtsdients@agvs-upsa.ch

Joel Schwab 15. Januar 2021 - 11:59
Guten Tag Ist es erlaubt, dem Kunden das gewünschte Fahrzeug bei Ihm zu Hause zu erkären? Quasi à la Car Delivery? Vielen Dank für Ihr Feedback.

agvs_admin 15. Januar 2021 - 14:44
Guten Tag Herr Schwab, Herzlichen Dank für Ihre interessante Rückfrage. Um die genaue Sachlage zu besprechen, bitte ich Sie sich direkt mit Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik unter 031 307 15 34 in Verbindung zu setzten. Vielen Dank und freundliche Grüsse, Serina Danz, Kommunikation & Medien

Meier 15. Januar 2021 - 13:48
Darf ein Verkäufer im Ausstellungsraum sein ? Und am PC Arbeiten ?

agvs_admin 15. Januar 2021 - 15:40
Guten Tag, Herzlichen Dank für Ihre Frage. Der Ausstellungsraum muss für Kunden gesperrt werden. Mitarbeiter dürfen sich in diesen Räumen aufhalten. Es ist jedoch überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Freundliche Grüsse, Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik

Anonym 2 15. Januar 2021 - 17:31
Dürfen wir unsere Verkäufer im Betrieb halten damit diese akquirieren? Oder ist nur das Home Office erlaubt?

agvs_admin 18. Januar 2021 - 7:40
Guten Morgen, Danke für Ihre Anfrage. Seit heute, dem 18.1.2021, gilt: wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zuhause aus erfüllen. Ob Homeoffice im konkreten Einzelfall mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, muss grundsätzlich vom Arbeitgeber abschliessend beurteilt werden, da nur dieser die Arbeitstätigkeit, Abläufe, Prozesse etc. seines Betriebes kennt sowie insbesondere den Aufwand für die Umsetzung einschätzen kann. Die Kantone sind übrigens für die Umsetzung zuständig und haben bereits im Vorfeld angekündigt, die Homeoffice-Pflicht streng zu kontrollieren. Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne direkt an mich wenden. Mit freundlichen Grüssen, Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik, 031 307 15 34, rechtdienst@agvs-upsa.ch

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