Voraussetzung für Versicherungsvermittlung ab 2026

Achtung: VBV-Prüfung ist bald Pflicht!

Wer Versicherungen vermittelt, muss jetzt zur Prüfung: Die Übergangsfrist läuft Ende 2025 aus, ab Januar 2026 braucht es eine Zulassung für die Versicherungsvermittlung im Autogewerbe. Seit dem 19. Mai 2025 steht die Zulassungsprüfung beim VBV zur Absolvierung offen. Der AGVS informiert über die relevanten Punkte für Garagistinnen und Garagisten.
Publiziert: 02. Juni 2025

Von

Tahir Pardhan


										Achtung: VBV-Prüfung ist bald Pflicht!
Anhand von so genannten «Fachchecks» lässt sich der eigene Wissensstand selbst prüfen. Foto: zvg

Das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und hat weitreichende Folgen für die Vermittlung von Motorfahrzeugversicherungen. Ursprünglich mit dem Ziel eingeführt, den Kundenschutz durch eine seriösere und kompetentere Versicherungsvermittlung in missbrauchsanfälligen Versicherungszweigen zu stärken, führt die Revision zu erheblichen Herausforderungen für Garagistinnen und Garagisten, die stark standardisierte Versicherungslösungen nur nebenberuflich vermitteln.

 

Prüfungspflicht für die weitere Versicherungsvermittlung ab 2026

Neu ist eine Fachprüfung erforderlich, um im Verkauf weiterhin Motorfahrzeugversicherungen vermitteln zu dürfen. Die entsprechende Zulassungsprüfung «mit spezifischem Produkteauftrag im Automobilgewerbe » kann seit dem 19. Mai 2025 beim Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft (VBV) abgelegt werden. Die Kosten für die Prüfung belaufen sich pro Person auf CHF 100. Bei Nicht-Bestehen der Prüfung fallen erneut Kosten in derselben Höhe an. Ohne bestandene Prüfung ist eine Tätigkeit oder Beratung in der Versicherungsvermittlung ab dem 1. Januar 2026 untersagt und kann zu Sanktionen führen.

 

Reine Adressvermittlung ist nicht betroffen

Nicht von der Prüfungspflicht betroffen ist die reine Adressvermittlung beziehungsweise das sogenannte «Tippgeber-Modell». Dabei geben Garagen bei Zustimmung des Kunden die Kontaktdaten an die Versicherungsgesellschaft weiter – ohne jegliche Beratung, Produkterklärung oder Offertenabgabe, denn diese wäre nicht mehr gestattet. Wichtig: Sobald ein Produkt empfohlen oder ein Angebot erklärt wird, gilt dies im juristischen Sinne als Vermittlung und die Pflichten des revidierten VAG wären anwendbar. Wer lediglich Adressen an die Versicherungsgesellschaft für eine Entschädigung übermittelt und keinerlei Aussagen zu den Versicherungsprodukten tätigt, bewegt sich weiterhin im erlaubten Rahmen ohne Prüfungsablegungs- oder Registrierungspflicht.

 

Lernunterlagen des VBV nutzen

Wer also der Kundschaft ab 2026 weiterhin als Dienstleistung Versicherungen offerieren möchte, sei es in der ungebundenen oder gebundenen Versicherungsvermittlung, muss bis zum 31. Dezember 2025 die Zulassungsprüfung beim VBV bestanden haben. Die Erklärung der Begrifflichkeiten «ungebunden» und «gebunden», können Sie im Online-Artikel des AGVS vom 10.Dezember 2023 «Das müssen Garagen als Versicherungsvermittler jetzt wissen» nachlesen. Zur Vorbereitung auf die Prüfung stellt der VBV einen branchenspezifischen Lernpfad sowie eine Probeprüfung zur Verfügung. Diese Materialien sind in Deutsch, Französisch und Italienisch über die Plattform myVBV kostenlos zugänglich. Gleichzeitig prüft der AGVS die Möglichkeit von weiteren begleitenden Massnahmen.

Mitgliederbetriebe sind dafür verantwortlich, dass die Mitarbeitenden, welche Versicherungen vermitteln, diese Prüfung rechtzeitig ablegen. Rechtzeitige Informationen und Planung sind notwendig, damit die gesetzlichen Anforderungen und die Fristen zur Ablegung der Prüfung eingehalten werden. Der AGVS empfiehlt daher, frühzeitig die Lernunterlagen des VBV zu nutzen und die Prüfung erst anzutreten, wenn man sich sicher fühlt – anhand von sogenannten «Fachchecks» lässt sich der eigene Wissenstand selbst abprüfen. Idealerweise wird die Vorbereitung mit dem Lösen der Probeprüfung ergänzt.

 

Gesetz gilt – Engagement des AGVS geht weiter

Der AGVS hat sich im politischen Prozess gegen die Einführung dieser zusätzlichen Hürden fürs Automobilgewerbe ausgesprochen und sich wiederholt bei der FINMA und beim SIF für eine Ausnahmeregelung ausgesprochen. Obwohl die Regelungen in dieser Form beschlossen wurden und nun gelten, setzt sich der AGVS deshalb weiterhin dafür ein, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen für Garagen möglichst praxistauglich bleiben und unnötige Hürden abgebaut werden können (siehe Online-Artikel «Gegen bürokratische Hürden bei der Versicherungsvermittlung » vom 21. Januar 2025).

 

Weitere Informationen, Lernmaterial und Prüfungsanmeldung via VBV

Blog-Beitrag von VBV

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