Die Motion von Mitte-Nationalrat Gerhard Pfister verlangt, dass der Bundesrat die seit 2002 bestehende KFZ-Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Weko) in eine verbindliche Verordnung überführt. Damit soll nicht nur ein fairer Wettbewerb gefördert, sondern auch die Qualität der Dienstleistungen im Autogewerbe sicherstellt werden.
Eingebunden in eine breite Allianz hat sich der AGVS über viele Jahre hinweg für eine wirkungsvolle Umsetzung der KFZ-Bekanntmachung eingesetzt. Sie gibt den Garagisten, Zulieferern und anderen Marktteilnehmern unter anderem die Möglichkeit, mehrere Automarken zu führen. Der Garagist hat einen gewissen Kündigungsschutz und auch Nichtmarkenbetriebe erhalten Zugang zu technisch wichtigen Informationen für den Fahrzeugunterhalt.
Am 1. Januar 2024 trat die Verordnung vom 29. November 2023 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung) in Kraft. Sie löste damit die entsprechende KFZ-Bekanntmachung der WEKO von 2015 ab. Durch die Überführung der Inhalte in eine bundesrätliche Verordnung sind diese nun auch für Gerichte verbindlich.
Am 4. Dezember 2023 waren zudem die dazugehörigen Erläuterungen erlassen worden, welche ebenfalls per 1. Januar 2024 in Kraft traten und diejenigen zur KFZ-Bekanntmachung 2015 ersetzen.
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Müssen Hersteller beziehungsweise Importeure den Garagisten Zugang zum Werkstattnetz gewähren, sofern letztere die Standards erfüllen? Oder sind die Hersteller beziehungsweise Importeure in der Wahl der Vertrags-Werkstätten frei?
In den Händler- und Werkstattverträgen resp. deren Anhängen, Reglementen und Richtlinien sind umfassende Verpflichtungen zu teilweise hohen Investitionen enthalten, welche der Garagist meist auf eigene Kosten vornehmen muss. Damit stellt sich dem Garagisten die Frage, wie diese Investitionen rechtlich geschützt werden können.
Kundendaten bilden die zentrale Basis für eine langfristige und erfolgreiche Geschäftsbeziehung der Garagisten und Händler. An diesen Daten sind selbstredend auch die Hersteller und Importeure interessiert – und binden die Händler vertraglich zu deren Weitergabe. Jetzt steht die Frage im Raum: Ist das aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig?
Hier finden Sie weitere Gutachten und Studien, die der AGVS in der Vergangenheit erstellen liess:
Der AGVS hat einen kartellrechtskonformen Händler-Mustervertrag sowie Service-Mustervertrag erarbeitet.
Gruppenfreistellungsverordnung KFZ (Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Erbringung von Kundendienstleistungen)
Ergänzende Leitlinien zum KFZ-Handel
Allgemeine Informationen zur KFZ-Industrie