Reicht der Blick auf den Führerausweis noch?
Wer Kunden ein Fahrzeug für eine Probefahrt, als Ersatzwagen oder im Rahmen einer Vermietung überlässt, trägt Verantwortung. Das Strassenverkehrsgesetz sieht in Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG vor, dass bestraft werden kann, wer einer Person ein Motorfahrzeug überlässt, obwohl diese nicht über die erforderliche Fahrberechtigung verfügt. Die Praxis war bislang vergleichsweise einfach: Der Kunde legt seinen Führerausweis vor, der Garagenbetrieb kontrolliert diesen und dokumentiert die Einsichtnahme.
Neue Herausforderungen ergeben sich jedoch durch eine Entwicklung, die in einzelnen Kantonen bereits angewendet und von weiteren zudem geprüft wird: Führerausweise werden nach einem Entzug teilweise nicht mehr zwingend physisch eingezogen. Stattdessen wird der Entzug ausschliesslich im behördlichen Register digital vermerkt. Für Garagenbetreibende stellt sich damit die Frage, ob die bisherige Sichtkontrolle des Führerausweises noch genügt.
Die Antwort lautet grundsätzlich: ja. Denn zu behördlichen Registern haben sie ja keinen Zugang. Entscheidend bleibt daher weiterhin, dass sie das Zumutbare unternehmen. Dazu gehört insbesondere, den physischen Führerausweis zu sichten und die Kontrolle zu dokumentieren, indem eine Kopie erstellt oder zumindest die Ausweisnummer erfasst wird.
Die ASA als Vereinigung der Strassenverkehrsämter empfiehlt, die reine Sichtkontrolle durch eine schriftliche Bestätigung seitens Kundschaft zu ergänzen. Kundinnen und Kunden sollen dabei bestätigen, dass sie über einen gültigen Führerausweis der entsprechenden Kategorie verfügen und kein Führerausweisentzug besteht beziehungsweise kein solcher bekannt ist. Nach Auffassung der ASA ist die Kontrollpflicht damit erfüllt, sofern keine weiteren Hinweise auf eine fehlende Fahrberechtigung vorliegen.
Für Garagen bedeutet dies jedoch nicht, dass auf die physische Kontrolle verzichtet werden kann. Die schriftliche Erklärung stellt lediglich eine zusätzliche Absicherung dar. Wer sich ausschliesslich auf eine vertragliche Bestätigung verlässt, ohne den Führerausweis überhaupt einzusehen und gegebenenfalls zu kopieren, bewegt sich rechtlich auf unsicherem Terrain.
In der Praxis empfiehlt es sich deshalb, bei Probefahrten, Ersatzwagen und Mietfahrzeugen weiterhin konsequent den Führerausweis zu kontrollieren, mittels Kopie eine Dokumentation anzufertigen und die Kundinnen und Kunden zusätzlich eine entsprechende Erklärung unterzeichnen zu lassen. Damit wird das Risiko minimiert, wegen Überlassens eines Fahrzeugs an eine nicht fahrberechtigte Person belangt zu werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Fahrberechtigung fehlen könnte. In solchen Fällen genügt die blosse Kontrolle des Ausweises oder eine Standardbestätigung unter Umständen nicht mehr. Bestehen ernsthafte Zweifel, sollte auf die Fahrzeugüberlassung verzichtet werden.
Aufgrund der Praxisänderung der Kantone bei Führerausweisentzügen hat der AGVS sein Factsheet «Überlassung eines Fahrzeuges ohne Ausweis bei Probefahrten, Ersatzwagen und Automiete» aktualisiert. Mitglieder finden dort die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Ausweiskontrolle sowie eine Formulierungsvorlage für die schriftliche Bestätigung der Fahrberechtigung durch die Kundschaft.
Die zunehmende Digitalisierung der Administrativmassnahmen ändert nichts an den grundlegenden Pflichten von Garagistinnen und Garagisten. Wer den Führerausweis kontrolliert, die Kontrolle dokumentiert und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung des Kunden einholt, erfüllt nach heutigem Kenntnisstand die zumutbaren Sorgfaltspflichten. Die Kombination aus Sichtkontrolle, Dokumentation und schriftlicher Erklärung bietet derzeit den besten Schutz für Betriebe bei Probefahrten, Ersatzwagen und Fahrzeugvermietungen.