Änderung bereits per Oktober 2026

Erleichterungen für elektrische Lieferwagen

Na also, es geht doch: Bereits ab 1. Oktober 2026 werden elektrische Lieferwagen mit bis zu 4,25 Tonnen Gesamtgewicht rechtlich jenen mit Verbrennungsmotor bis 3,5 Tonnen gleichgestellt. Ziel ist, die E-Versionen der «Leichten» zu fördern.
Publiziert: 24. August 2026

Von

Timothy Pfannkuchen


										Erleichterungen für elektrische Lieferwagen
Waren benachteiligt und werden neu wie Verbrenner mit bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht behandelt: E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen (hier Mercedes eSprinter). Foto: Mercedes-Benz

Das ging ja flott: Erst am 19. August hat der Bundesrat beschlossen, dass die von Verbänden wie dem AGVS immer wieder in Bern angemahnte Erleichterung für elektrische Sprinter und Co. kommt, die durch ihr Batteriemehrgewicht als schwere Nutzfahrzeuge gelten und bisher daher auch deren Verkehrsregeln zu befolgen hatten. 

Nun kommt die Änderung sogar sehr schnell. Sie tritt bereits am 1. Oktober 2026 in Kraft, um «die Dekarbonisierung des Lieferverkehrs voranzutreiben», so der Bundesrat.

 

Schwerer und trotzdem gleich

In der Mitteilung des Bundesrats heisst es begründend: «E-Mobilität muss im Lieferverkehr wettbewerbsfähig sein. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung über die Anpassung der Vorschriften für Elektronutzfahrzeuge hat der Bundesrat beschlossen, diese Fahrzeuge den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleichzustellen.» Das heisst: E-Transporter können in der Schweiz auch mit mehr als 3,5 und bis maximal 4,25 Tonnen Gesamtgewicht unter Anwendung derselben Regeln wie für leichte Nutzfahrzeuge bewegt werden. Ein wichtiger, aber absolut verständlicher Unterschied besteht darin, dass gewichtsbestimmte Fahreinschränkungen wie zum Beispiel bei Brücken natürlich dennoch beachtet werden müssen.

 

Fünf Verordnungen angepasst

Für die Umsetzung wurden fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts angepasst und treten je zum 1. Oktober in Kraft: Chauffeurverordnung ARV 1, Verkehrsregelnverordnung VRV, Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Signalisationsverordnung SSV.

 

Ruhezeit entfällt, Tempo steigt

Insbesondere entfällt dadurch die Fahrtschreiberpflicht: Chauffeurinnen und Chauffeure von E-Lieferwagen bis maximal 4,25 Tonnen sind im Schweizer Binnenverkehr neu von den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen. Und E-Lieferwagen müssen nicht mehr langsamer fahren . Denn nun dürfen auch elektrische 4,25-Tönner auf der Autobahn 120 km/h fahren, genau wie ihre 3,5-Tönner-Verbrennerkollegen. Und das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für sie ebenfalls nicht mehr, solange keine weitere Gewichtsbeschränkung besteht. 

Überdies sinkt die Häufigkeit der Fahrzeugkontrollen, weil die MFK-Intervalle nun hier jenen üblicher Verbrenner-Lieferwagen bis 3,5 Tonnen entsprechen; die Kantone müssen die neuen Intervalle ab dem 1. Februar 2028 anwenden. «Das ist zwar ein kleinerer Wermutstropfen, weil den Garagen durch längere MFK-Intervalle etwas Arbeit entgeht», sagt Markus Peter, Leiter Technik & Umwelt beim AGVS, «aber letztlich ist es konsequent und objektiv sinnvoll.»

Dies könnte Sie auch interessieren

Diese News sind auch sehr interessant.