Schutzkonzept nicht mehr nötig

Neues AGVS-Factsheet gibt Antworten

Schutzkonzept nicht mehr nötig

16. Februar 2022 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat sich für den ganz grossen Lockerungsschritt entschieden und appelliert an die Eigenverantwortung. Die Maskenpflicht gilt nur noch in Spitälern und im öffentlichen Verkehr. Das heisst, die Garagisten sehen im Verkaufs- und Beratungsgespräch wieder das ganze Gesicht ihrer Kundschaft.
 
Factsheet: Rechtliche Informationen ab 17. Februar 2022 
Aufgrund der aktuellen Massnahmen des Bundesrats braucht es für Garagenbetriebe kein Schutzkonzept mehr. Das vom AGVS ausgearbeitete Factsheet «Rechtliche Informationen» beantwortet die wichtigsten Fragen – auch im Umgang mit besonders gefährdeten Mitarbeitenden. 
Der AGVS ruft trotz der Lockerungen zur Eigenverantwortung auf. Arbeitgeber stehen nach wie vor in der Pflicht, ihre Mitarbeitenden zu schützen. Bei Symptomen sollen sich die Betroffenen weiterhin testen lassen. Fällt das Testergebnis positiv aus, muss man sich in Isolation begeben.

Soll ich jetzt bei Halsweh noch zu Hause bleiben? > Interview mit AGVS-Juristin Olivia Solari. 

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Foto: Mercedes

pd. Genau 23 Monate nach dem bundesrätlichen Entscheid der ausserordentlichen Lage (März 2020) werden die meisten Schutzmassnahmen aufgehoben. Ab Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Somit fällt auch in Garagenbetrieben die Maskenfplicht. Aufgehoben ist aber nicht nur die Maskenpflicht am Arbeitsplatz, sondern auch die Homeoffice-Empfehlung. Die epidemiologische Lage entwickelt sich positiv; dank der hohen Immunität in der Bevölkerung ist eine Überlastung des Gesundheitssystems trotz der weiterhin hohen Viruszirkulation unwahrscheinlich. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022.

Was bis Ende März bleibt, ist die Isolationspflicht. Zudem gilt die wegfallende Maskenpflicht überall, ausser in Spitälern sowie im öffentlichen Verkehr.
 

Übersicht: Ab Donnerstag, 17. Februar, sind folgende Schutzmassnahmen aufgehoben:

  • die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen
  • die Maskenpflicht am Arbeitsplatz
  • die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G-, 2G- und 2G+-Regel) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen
  • die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen
  • die Einschränkungen privater Treffen

Bis 31. März: Isolation sowie Maskenpflicht an gewissen Orten

  • positiv getestete Personen müssen sich weiterhin während mindestens fünf Tagen in Isolation begeben
  • Die Maskenpflicht wird im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheitseinrichtungen beibehalten. Ausgenommen sind die Bewohnende von Alters- und Pflegeheimen. Einzelne Einrichtungen können vorsehen, dass Besuchende eine Maske tragen müssen, beispielsweise eine Hausarztpraxis oder ein Coiffeursalon.  

Ab 1. April: Ende der besonderen Lage
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage regelt noch bis Ende März die Isolation sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Entwickelt sich die epidemiologische Lage wie erwartet, tritt die Verordnung auf den 1. April 2022 ausser Kraft. Dadurch erfolgt eine Rückkehr in die normale Lage.

 
 

 
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