AGVS verlangt Änderungen

Datenschutzgesetz

AGVS verlangt Änderungen

21. Juli 2021 agvs-upsa.ch – Das neue Datenschutzgesetz (DSG) soll im zweiten Semester 2022 in Kraft treten. Der AGVS und seine Partnerverbände halten den vom Bundesrat vorgelegten Entwurf der Verordnung zum DSG für nicht praxistauglich und werden sich in der Vernehmlassung für Änderungen einsetzen.

os/sco. Der AGVS hat in mehreren Beiträgen über die Totalrevision des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) und die wichtigsten Neuerungen informiert. Damit das neue DSG in Kraft treten kann, müssen auch die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden.

Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat deshalb die Vernehmlassung zum Entwurf der VDSG (E-VDSG) eröffnet, die bis am 14. Oktober 2021 dauert. Der AGVS ist daran, die neuen Bestimmungen dieses Entwurfs zu prüfen und wird sich – gemeinsam mit dem Schweizerischen Leasingverband SLV und auto-schweiz - im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit einer Stellungnahme einbringen, um auf eine rechtssichere und praxistaugliche Ausgestaltung der VDSG ohne Swiss Finish hinzuwirken.

Das neue Datenschutzgesetz mit der dazugehörigen Verordnung sollen gemäss Medienmitteilung des Bundesrats in der zweiten Jahreshälfte 2022 in Kraft treten. Der Bundesrat hat das genaue Datum noch nicht festgelegt.

Bereits eine erste Durchsicht der E-VDSG und des erläuternden Berichts hat gezeigt, dass die Verordnung an verschiedenen Stellen Mängel aufweist, die nachjustiert werden müssen. Der AGVS wird diese Mängel und allfällige Korrekturvorschläge nach Abschluss seiner Analyse im Rahmen der laufenden Vernehmlassung an den Bundesrat bzw. das Bundesamt für Justiz herantragen.

Nach wie vor ist es ratsam, mit der Prüfung und gegebenenfalls Anpassung des Datenschutz-Setups (insbesondere Anpassung von Datenschutzerklärungen, Auftragsdatenbearbeitungsverträge sowie gegebenenfalls Erstellung eines Bearbeitungsverzeichnisses) so früh wie möglich zu beginnen. Dies, weil die hierfür erforderlichen Arbeiten unter Umständen sehr zeitaufwändig sind und das neue DSG keine relevanten Übergangsfristen vorsieht. Sollten gewisse Anforderungen per Inkrafttreten nicht umgesetzt sein, so kann dies unter Umständen zu hohen Sanktionen führen. Der vorliegende Verordnungsentwurf kann dabei – wo nötig – ebenfalls bereits berücksichtigt werden.

Allerdings müssen die hierauf gestützten Umsetzungen nach Vorliegen des finalen Verordnungstextes noch einmal geprüft und nötigenfalls wiederum angepasst werden.

Der AGVS hat gemeinsam mit dem SLV und Economiesuisse ein Q+A zum neuen DSG erstellt, das Sie hier abrufen können.

Checklisten und Musterdokumente finden Sie hier.

Gerne weisen wir zudem auf den Datenschutz-Kurs hin, den wir seit Anfang Jahr in der Business Academy durchführen. Der Kurs vermittelt Ihnen die wichtigsten Grundlagen zum Datenschutzrecht sowie die Unterschiede von geltendem bzw. revidiertem Schweizer Recht (DSG/revDSG) und europäischem Recht (DSGVO). Das Anmeldeformular finden Sie hier.


Garagisten sollten schon jetzt ihr Datenschutz-Setup prüfen und gegebenenfalls anpassen. (Foto: iStock)

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