Am 1. Januar 2016 wurden mit den Artikeln 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) zwei neue Ausnahmen zur systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht eingeführt. Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht durch vertragliche Vereinbarung abzuweichen.
Den dazugehörigen Artikel finden Sie im AUTOINSIDE 05/2016.
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Arbeitszeiterfassung
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